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Strengere Regeln: RBB scheitert in Karlsruhe mit Beschwerde gegen neuen Staatsvertrag
Die Länder Berlin und Brandenburg dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) strengere Vorgaben zur Organisation machen. Der neue Staatsvertrag verletzt den Sender nicht in seiner Rundfunkfreiheit, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag erklärte. Die Verfassungsbeschwerde des RBB wurde zurückgewiesen. (Az. 1 BvR 2578/24)
Die Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder wird in Staatsverträgen geregelt. Für den RBB war der neue Staatsvertrag nach dem Skandal um die frühere Intendantin Patricia Schlesinger beschlossen worden. Gegen Schlesinger wurden Vorwürfe hinsichtlich ihrer Amtsführung und der Verschwendung von Gebührengeldern erhoben, woraufhin sie im Sommer 2022 zuerst den ARD-Vorsitz abgab und wenig später auch als RBB-Intendantin zurücktrat. Später kündigte der Verwaltungsrat des Senders ihr fristlos.
Mit dem neuen RBB-Staatsvertrag wollten die Länder Brandenburg und Berlin "Konsequenzen aus den im Jahr 2022 bekannt gewordenen Versäumnissen" ziehen und strukturellen Defiziten entgegenwirken, wie das Verfassungsgericht formulierte. Er gilt seit dem Jahreswechsel 2023/2024.
Der RBB wehrte sich vor dem Verfassungsgericht gegen fünf Neuregelungen. Dabei ging es zum einen um Personalfragen. So wird zusätzlich zur Intendanz noch ein Direktorium geschaffen, die Landesangebote bekommen einzelne Leitungen. Die öffentliche Ausschreibung von Stellen wurde erstmals ohne Ausnahmen festgelegt, um die Personalpolitik transparenter zu machen. Außerdem befasst sich der Staatsvertrag mit Haftungsfragen für die Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat sowie der Intendanz.
Zum anderen geht es um die regionale Verteilung der Ressourcen. So legt der Staatsvertrag fest, dass in Cottbus und Frankfurt an der Oder Regionalstudios betrieben werden müssen. In Brandenburg an der Havel, Prenzlau und Perleberg muss es kleinere Regionalbüros geben. Berlin und Brandenburg müssen jeweils täglich mindestens für eine Stunde ein eigenes regionales Fernsehprogramm bekommen.
Die Beschwerde des RBB gegen diese Bestimmungen ist unbegründet, wie das Verfassungsgericht entschied. Die Medienanstalt sei in ihrer Rundfunkfreiheit nicht verletzt. Die Gesetzgeber der Länder hätten sich an die verfassungsrechtlichen Anforderungen gehalten.
Eine begrenzte Mindestzahl an Standorten festzulegen, sei mit der Rundfunkfreiheit vereinbar. Das diene der regionalen Vielfalt im Programm, erklärte das Gericht. Auch getrennte Programme für Berlin und Brandenburg von jeweils mindestens einer Stunde sind zulässig, da der Zeitraum eng begrenzt sei und Spielraum für das Programm lasse.
Das Mindestzeitfenster "für die Identifikation mit Landesthemen" sei im Verhältnis zum Gesamtprogramm zeitlich eher eng bemessen, führte das Gericht aus. Wie die 60 Minuten verteilt werden und wann sie gesendet werden, sei dem RBB überlassen. Inhalte würden nicht vorgegeben.
Auch gegen die neu gestaltete Organisation der Geschäftsleitung hatte Karlsruhe keine Einwände. Diese gefährde weder die Funktionsfähigkeit noch die Erfüllung der Aufgaben des RBB. Mit Blick auf die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung von Stellen und zu den Haftungsfragen war die Beschwerde unzulässig. Hier reichten die Ausführungen des RBB nicht aus.
Sowohl die Politik als auch der RBB selbst begrüßten, dass nach der Entscheidung aus Karlsruhe nun Klarheit herrscht. Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) zeigte sich zufrieden. "Der Staatsvertrag macht den rbb zukunftsfest und verlangt eine ausgewogene Berichterstattung aus allen Landesteilen Brandenburgs", erklärte er.
RBB-Intendantin Ulrike Demmer betonte: "Der RBB war und ist mit den grundsätzlichen Zielen, die die Länder mit dem neuen RBB-Staatsvertrag verbunden haben, einig: Das gilt für die Stärkung der Regionalität ebenso wie für verbesserte Kontrolle und größere Transparenz." Strittig sei gewesen, wie detailliert der Gesetzgeber dem Sender den Weg vorgeben könne. Darüber sei nun abschließend entschieden.
C.Smith--CPN