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Blinde Patientin von Rehaklinik abgewiesen: Kein Anspruch auf Entschädigung
Eine blinde Patientin, die nach einer Knieoperation von der Rehaklinik abgewiesen wurde, bekommt keine Entschädigung. Die Klinik musste den zusätzlichen Betreuungsaufwand nicht stemmen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. Behinderte Menschen hätten gegenüber privaten Leistungserbringern keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. (Az. III ZR 56/25)
Die Patientin, damals 69 Jahre alt, war 2022 operiert worden. Mit einer Klinik in Hessen war vereinbart, dass sie danach dort ihre Reha antreten sollte. Als die Frau mit einem Krankentransport ankam, wurde sie aber abgewiesen - warum, darüber streiten sich Klinik und Patientin.
Die Klinik gibt an, dass eine orthopädische Reha in dem Fall nicht möglich gewesen sei. Die Patientin wiederum geht davon aus, dass sie nur wegen ihrer Blindheit nicht behandelt wurde. Die Klinik habe auf den zusätzlichen Aufwand vorbereitet sein müssen. Sie verklagte die Klinik auf Schadenersatz und Entschädigung, insgesamt etwa 4000 Euro.
Vor dem Amtsgericht Fritzlar und dem Landgericht Kassel hatte die Klage keinen Erfolg. Nun scheiterte die Patientin auch vor dem BGH. Die Klinik habe das Allgemeine Gleichstellungsgesetz nicht verletzt, entschied der BGH. Ein Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen bestehe nur gegenüber dem Staat. Die Kosten dafür sollten nicht einzelne Privatleute tragen, sondern die Allgemeinheit.
St.Ch.Baker--CPN