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Bundesgerichtshof: Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge unzulässig
Jahresentgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen sind unzulässig. Kunden würden so unangemessen benachteiligt, entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Geklagt gegen die Landesbank Hessen-Thüringen hatten der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und Verbraucherverbände. Laut vzbv können Betroffene nun Geld zurückverlangen. (Az. XI ZR 83/25)
Die Landesbank hatte in der Sparphase Jahreskosten von 15 Euro und Verwaltungskosten von 24 Euro berechnet. Die Erhebung einer Jahresgebühr weiche vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, erklärte nun der BGH. Die Verwaltungskosten müsse die Bank selbst tragen.
vzbv-Rechtsexperte David Bode nannte die Entscheidung ein "starkes Signal für den Verbraucherschutz". Kunden mit ähnlichen Kostenklauseln in ihren Bausparverträgen stünden nun grundsätzlich Rückzahlungsansprüche zu. Nach Auffassung des vzbv ist dies auch drei Jahre rückwirkend möglich.
In vorheriger Instanz war die Klage vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof entschied in den vergangenen Jahren in ähnlichen Verfahren häufig zugunsten von Verbrauchern. Laut den privaten Bausparkassen gibt es in Deutschland - Stand 2024 - etwa 22 Millionen Bausparverträge.
Y.Ponomarenko--CPN