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EuGH: Ausweisung von verurteilten Schleusern nicht abschreckend genug
Zu Haftstrafen verurteilte Schleuser dürfen nicht einfach ausgewiesen werden. Das ist keine wirksame, abschreckende Strafe, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. Ungarn verstieß demnach gegen seine Pflichten. (Az. C-521/25)
Eine Verordnung von 2023 sah in Ungarn vor, dass rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilte ausländische Schleuser nicht ins Gefängnis kamen, sondern das Land verlassen mussten. Die Freiheitsstrafe wurde automatisch in diese sogenannte Reintegrationshaft umgewandelt, wenn ein Gericht die Ausweisung anordnete. Der Verurteilte musste Ungarn dann innerhalb von drei Tagen verlassen.
Im August 2025 wurde die Verordnung aufgehoben. 2525 Straftäter seien in den Genuss der Spezialregelung gekommen, erklärte der EuGH.
Die EU-Kommission verklagte Ungarn im Juli 2025. Sie befürchtete Risiken für die Sicherheit in der Europäischen Union und die Wirksamkeit von Grenzkontrollen und Einwanderungspolitik. Die Straftat der Beihilfe zu illegalen Einwanderung könne so unbestraft bleiben, argumentierte die Kommission.
Sie findet, dass Ungarn gegen seine Pflicht verstoßen habe, wirksame, abschreckende und angemessene Sanktionen zu verhängen. Das bestätigte der EuGH nun. Denn die eigentlich verhängte Sanktion, die Haftstrafe, werde nicht vollstreckt.
Das sei nicht abschreckend für Schleuser - sie wüssten, dass ihnen im schlimmsten Fall nur die Ausweisung drohe. Es handle sich nicht um eine angemessene Sanktion, erklärte der EuGH.
Wenn der Gerichtshof - wie hier - eine Vertragsverletzung feststellt, müssen EU-Mitgliedsstaaten sich daran halten und ihre Maßnahmen ändern. In diesem Fall ist die entsprechende ungarische Verordnung allerdings bereits aufgehoben.
A.Mykhailo--CPN