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Streit über Hauptversammlung: Russische Bank scheitert vor Bundesverfassungsgericht
Mit dem Versuch, gegen Beschlüsse einer Hauptversammlung in Deutschland vorzugehen, ist eine russische Bank vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Karlsruhe erklärte die Verfassungsbeschwerde nach Angaben vom Mittwoch für unzulässig. Der Fall hängt mit den Sanktionen gegen Russland wegen dessen Angriffskriegs in der Ukraine zusammen. (Az. 1 BvR 825/25)
Die russische Bank gehört mehrheitlich dem Staat. Sie ist mit mehr als 99 Prozent an einer Bank mit Sitz in Frankfurt am Main beteiligt. Im April 2022, nach Beginn des Ukraine-Kriegs, verbot die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der russischen Bank die Ausübung ihrer Stimmrechte in Frankfurt.
Im Oktober 2023 klagte die russische Bank vor dem Landgericht gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in Frankfurt. Das Landgericht forderte einen Vorschuss von knapp 30.000 Euro für die Gerichtskosten. Die russische Bank gab an, dass sie nicht zahlen könne, weil sie im Rahmen der Sanktionen gegen Russland aus dem Swift-Zahlungssystem ausgeschlossen wurde.
Da nicht gezahlt wurde, galt die Klage als offiziell nicht zugestellt. Die russische Bank wandte sich an das Frankfurter Oberlandesgericht. Es verwies auf eine mögliche Ausnahme, wonach eine Klage ohne Zahlung zugestellt werden kann.
Notwendig dafür ist es aber, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Das war hier nicht der Fall, wie das Oberlandesgericht erklärte. Denn die Frist für die Klage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung könne ohnehin nicht mehr eingehalten werden.
Die Bank habe erst mehr als ein Jahr nach der Anforderung des Vorschusses durch das Landgericht den Antrag gestellt, die Klage auch ohne Zahlung zuzustellen. Die Frist für eine Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung beträgt aber einen Monat.
Die russische Bank wandte sich an das Bundesverfassungsgericht. Dieses nahm die Beschwerde nun nicht zur Entscheidung an. Sie setze sich nicht genug mit den Gründen des Oberlandesgerichts auseinander, erklärte es. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten werde nicht ausreichend ausgeführt.
L.K.Baumgartner--CPN