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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gilt schon im Jahr der Trennung
Wenn Eltern sich trennen, kann der danach alleinerziehende Elternteil sofort den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Voraussetzung ist, dass beide Eltern getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem muss ein kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt leben, aber noch kein neuer Partner. (Az: III R 17/20)
Der Entlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Er soll Alleinerziehende über den Kinderfreibetrag hinaus entlasten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag für das erste Kind 4008 (monatlich 334) Euro, für jedes weitere Kind 240 (monatlich 20) Euro.
Im Streitfall war die Mutter und damalige Ehefrau im April 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Der Vater blieb mit den zwei Kindern allein. Seine Steuererklärung für 2017 gab er getrennt von seiner Ex-Frau ab und machte für die Monate Mai bis Dezember den Entlastungsbetrag geltend.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Das noch verheiratete Paar habe auch die Vergünstigungen des Splittingtarifs für Eheleute beanspruchen können. Dies schließe den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus.
Der BFH räumte nun ein, dass der Gesetzeswortlaut so verstanden werden kann. Sinn und Zweck sprächen aber dagegen. Laut Gesetz solle der Entlastungsbetrag die regelmäßig höheren Kosten ausgleichen, die Alleinerziehende im Vergleich zu zusammenlebenden Elternpaaren haben. Mit der Möglichkeit einer anteiligen Berücksichtigung des Entlastungsbetrags nach Monaten habe der Gesetzgeber nicht nur Änderungen bei der Zahl der Kinder im laufenden Jahr berücksichtigen wollen, sondern auch einen Wechsel in den "Status des Alleinstehens".
C.Smith--CPN