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Bundesarbeitsgericht: Betriebsratsschulung auch mit Tablet als "Seminarbeigabe"
Arbeitgeber müssen Schulungen für einen Betriebsrat auch dann bezahlen, wenn es für die Teilnehmer mutmaßlich teure "Seminarbeigaben" wie etwa ein Tablet gibt. Voraussetzung ist, dass ein vergleichbares Seminar ohne "Beigaben" andernorts nicht deutlich günstiger zu bekommen ist, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied. (Az: 7 ABR 27/20)
Im Streitfall geht es um eine Wohn- und Fördereinrichtung für behinderte Menschen in Hessen. Ein neues Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats meldete sich für Februar 2019 zu einer Schulung "Betriebsverfassungsrecht Teil I" an. Die Seminargebühr betrug 699 Euro. Diese umfasste ein "Starter-Set", unter anderem mit einem "Tablet für die Betriebsratsarbeit" sowie einem USB-Stick.
Der Arbeitgeber lehnte die Kostenübernahme ab. Mit dem Tablet seien unzulässig Arbeitsmittelkosten in die Seminargebühr eingerechnet worden. Eingerechnet seien zudem Geschenke, "die weit über den Rahmen einer kleinen Anerkennung hinausgehen".
Wie nun das BAG entschied, muss der Arbeitgeber die Seminargebühr aber bezahlen. Zwar müssten Betriebsräte wirtschaftlich handeln und dürften nur angemessene und dem Arbeitgeber zumutbare Kosten verursachen.
Diese Pflichten habe hier der Betriebsrat allerdings nicht verletzt. Nach den Feststellungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts habe es ein vergleichbares Seminar bei anderen Anbietern zwar deutlich teurer gegeben, auch ohne die beanstandeten "Seminarbeigaben" aber nicht nennenswert billiger. Unnötige Kosten habe der Betriebsrat daher nicht verursacht.
P.Petrenko--CPN