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Brandstiftung in Schulumkleide: 13-Jähriger aus Berlin darf nicht mit auf Skifahrt
Weil er zusammen mit anderen Jungen in der Umkleidekabine seiner Schule ein Feuer entfachte, darf ein 13-Jähriger aus Berlin nicht mit auf eine Skifahrt nach Österreich. Das Berliner Verwaltungsgericht billigte nach Angaben vom Mittwoch die entsprechende Ordnungsmaßnahme der Schule im Eilverfahren. Die Reise sollte in vier Tagen beginnen.
Im September 2024 entfachten dem Gericht zufolge zwei Schüler ein Feuer in der Nähe der Duschen in der Umkleidekabine. Der 13-Jährige habe weiteres Papier ins Feuer geworfen, wodurch viel Rauch entstand. Die Klassenkonferenz habe noch im selben Monat beschlossen, den 13-Jährigen von der Skifahrt der achten Klassen auszuschließen.
Dagegen wandte sich der Schüler an das Gericht. Er hält das Vorgehen der Schule für unverhältnismäßig und verweist darauf, dass sein Fehlverhalten schon lange her ist. Außerdem sei er nicht der Haupttäter der Brandstiftung gewesen.
Das Verwaltungsgericht hielt den Ausschluss des 13-Jährigen von der Reise aber für rechtmäßig. Eine Brandstiftung während der Schulzeit berge Gefahren für Leib und Leben, erklärte es. Bei der Skifahrt seien die Lehrkräfte darauf angewiesen, dass die etwa 130 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern klare Anweisungen befolgten.
Nur so könne die Sicherheit für alle gewährleistet werden. In der ungewohnten Umgebung und bei der besonderen Nähe rund um die Uhr sei es besonders wichtig, dass undizipliniertes, Andere gefährdendes Verhalten unterbleibe. Zu Recht habe die Schule davon ausgehen können, dass der 13-Jährige den reibungslosen Verlauf der Reise gefährden könne.
Die beiden Mitschüler, die ebenfalls an der Brandstiftung beteiligt waren, bekamen einen Verweis, dürfen aber mit nach Österreich. Auch das beanstandete das Gericht nicht. Der 13-Jährige habe nämlich - anders als die beiden Mitschüler - schon in der Vergangenheit mehrmals Fehlverhalten an den Tag gelegt.
Seit Herbst 2022 sei er an verschiedenen Vorfällen beteiligt gewesen und habe sich körperlich und verbal übergriffig verhalten. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
St.Ch.Baker--CPN