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EuGH zu Flugreise: Entlaufener Hund gilt wie verlorenes Reisegepäck
Für den Transport von Haustieren im Frachtraum eines Flugzeugs gelten prinzipiell dieselben Regeln wie für Reisegepäck. Dementsprechend richtet sich der Schadenersatz für den Verlust eines Tieres während des Transports "nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung", wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag urteilte. Im vorliegenden Fall ging es um eine Hündin, die vor dem Verladen ins Flugzeug in Buenos Aires entlaufen war und nicht wieder eingefangen werden konnte.
Eine Reisende wollte den Angaben des Gerichts zufolge im Oktober 2019 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Hündin von Argentinien nach Barcelona in Spanien fliegen. Wegen des verlorenen Haustiers forderte sie von der Fluggesellschaft Iberia als immateriellen Schadenersatz einen Betrag von 5000 Euro. Iberia erkannte die Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zum Höchstbetrag für aufgegebenes Reisegepäck.
Das mit dem Fall befasste spanische Gericht wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob Haustiere vom Begriff "Reisegepäck" ausgenommen seien. Die EU-Richter verneinten dies: Es gebe nur die Kategorien "Güter", "Personen" und "Reisegepäck" und Haustiere fielen in letztere. "Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als 'Reisegepäck' befördert werden können", präzisierte der EuGH.
Im vorliegenden Fall hätte die Reisende bei der Buchung des Transports des Tieres in Absprache mit der Airline und gegen Preisaufschlag das Interesse an der "betragsmäßigen" Ablieferung am Bestimmungsort angeben können. "Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten", erklärte das Gericht. Die Hundehalterin hatte dies jedoch nicht getan.
Y.Ponomarenko--CPN