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EuGH-Gutachten: Kein Zusatzurlaub bei angeordneter Quarantäne in Jahresurlaub
Einem Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge müssen keine zusätzlichen Urlaubstage gewährt werden, wenn Arbeitnehmer im ursprünglichen Urlaub in Quarantäne müssen. Rechtlich sei es nicht notwendig, dass der Jahresurlaub dem Arbeitnehmer tatsächlich "Entspannung, Erholung und Freizeitaktivitäten" beschert habe, argumentierte der zuständige EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe am Donnerstag in seinen in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen. Es ging um einen Fall vom Dezember 2020 aus Rheinland-Pfalz. (Az. C-206/22)
Dort musste ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in häusliche Quarantäne, da er Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatte. Der Arbeitnehmer erkrankte aber nicht selbst, weshalb sein Arbeitgeber es ablehnte, die Zeit der Quarantäne auf den Jahresurlaub anzurechnen und ihm weitere freie Tage zu geben. Das Arbeitsgericht Ludwighafen, an das sich der Arbeitnehmer wandte, bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Auch das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH eine ähnliche Frage vorgelegt.
Pikamäe betonte nun, dass EU-Staaten auch Regelungen treffen könnten, die für Arbeitnehmer günstiger seien. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Coronazeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend.
Der EuGH hat hierzu noch nicht entschieden, die Schlussanträge des Generalanwalts sind kein Urteil. Erfahrungsgemäß orientieren sich die Richterinnen und Richter in Luxemburg aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht veröffentlicht.
St.Ch.Baker--CPN