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Untersagung von pornografischen Angeboten aus Zypern rechtmäßig
Auch wenn eine Website vom EU-Ausland aus betrieben wird, sind die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzrechts einer Gerichtsentscheidung zufolge anwendbar. Das erklärte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch und bestätigte, dass die nordrhein-westfälische Landesmedienanstalt die Verbreitung von frei zugänglichen pornografischen Inhalten dreier Seiten in Deutschland in dieser Form zu Recht untersagt hatte. Die Anbieter sitzen in Zypern.
Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass für Internetanbieter aus einem anderen EU-Staat nur die dortigen Regeln gelten, erklärte das Gericht weiter. Hier werde das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht angewandt, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch den freien Zugang zu Pornografie im Internet drohten.
Die Anbieter müssten sicherstellen, dass nur Erwachsene die Inhalte konsumieren könnten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation. Unerheblich sei hier, dass sich die Rechtslage in beiden Ländern inzwischen geändert habe - maßgeblich sei der Zeitpunkt des Erlasses der Medienanstalt im Sommer 2020.
Das Verwaltungsgericht hatte den Erlass bereits per Eilentscheidung im November 2021 bestätigt, im September 2022 entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster ebenso. Dort kann gegen die neue Entscheidung aus Düsseldorf noch Berufung eingelegt werden.
Y.Ponomarenko--CPN