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Urteil: Rentenversicherung darf hochgerechnete Beiträge nicht rückwirkend korrigieren
Auch wenn die Rentenversicherung die letzten Beitragszahlungen vor Rentenbeginn hochgerechnet hat, können sich Betroffene einem Urteil zufolge auf die so ermittelte Rente verlassen. Fallen die tatsächlichen Rentenbeiträge für die letzten drei Arbeitsmonate dann geringer aus als erwartet, darf die Rentenversicherung dies nicht rückwirkend korrigieren, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. (Az. B 5 R 6/24 R)
Wie alle gesetzlichen Renten gibt es auch die Regelaltersrente nur auf Antrag. Dieser sollte etwa drei Monate vor Rentenbeginn gestellt werden. Gegebenenfalls bietet die Rentenversicherung dann an, die Beitragszahlungen für die noch ausstehenden Monate aus den vorausgehenden Beiträgen hochzurechnen. Betroffene müssen dem zustimmen.
Im Streitfall hatte der Kläger aus Niedersachsen seine Rente beantragt und dabei auch in die Hochrechnung eingewilligt. In den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war das tatsächliche Einkommen dann gut 300 Euro niedriger als erwartet. Auch die Rentenbeiträge fielen daher geringer aus, als von der Rentenversicherung bei der Hochrechnung berücksichtigt.
Drei Monate nach Rentenbeginn nahm die Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ihren Rentenbescheid zurück und schickte einen auf den tatsächlichen niedrigeren Werten basierenden neuen Bescheid.
Der frischgebackene Rentner war damit nicht einverstanden. Mit seiner Klage hatte er nun durch alle Instanzen Erfolg. Eine nachträgliche Korrektur der hochgerechneten Beiträge sei gesetzlich ausgeschlossen, urteilte auch das BSG. Danach habe eine Abweichung des tatsächlichen vom hochgerechneten beitragspflichtigen Einkommen "außer Betracht zu bleiben".
H.Meyer--CPN