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EuGH: Vertrag mit Selbstständigen darf nicht von sexueller Orientierung abhängen
Ein Vertrag mit einem selbstständig Tätigen darf nicht wegen dessen sexueller Orientierung abgelehnt werden. Dies zu erlauben, nähme dem Diskriminierungsverbot und der entsprechenden europäischen Richtlinie die praktische Wirksamkeit, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Er antwortete mit seinem Urteil auf Fragen eines polnischen Gerichts. (Az. C-356/21)
Dieses muss über die Klage eines früheren freien Mitarbeiters beim Fernsehen entscheiden. Er veröffentlichte zusammen mit seinem Lebensgefährten ein Lied, das für Toleranz warb. Wenig später beendete der Sender die langjährige Zusammenarbeit, woraufhin der Mann in Warschau vor Gericht zog. Er klagte auf die Zahlung von umgerechnet etwa zehntausend Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht in Warschau zweifelt an der polnischen Regelung, mit der die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie umgesetzt wurde. Demnach kann bei der Wahl eines Vertragspartners die sexuelle Ausrichtung berücksichtigt werden. Das Gericht war unsicher, wie weit Selbständige unter den Schutz der Richtlinie fielen. Es setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts.
Dieser antwortete nun, dass die Richtlinie alle diskriminierenden Hindernisse für den Zugang zur Sicherung des Lebensunterhalts beseitigen solle und auch für die Möglichkeit, durch Arbeit einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten - egal auf welcher Rechtsgrundlage. Allerdings gelte sie nicht für alle Tätigkeiten - die bloße Lieferung von Waren beispielsweise falle nicht darunter.
Es komme darauf an, dass die Arbeit im Rahmen einer stabilen Rechtsbeziehung ausgeübt werde. Ob dies im vorliegenden Fall so sei, müsse das polnische Gericht entscheiden. Auch Selbstständige könnten in eine schwierige Situation geraten, wenn der bisherige Vertragspartner die Zusammenarbeit beende. Diese könnte mit der eines entlassenen Arbeitnehmers vergleichbar sein.
Die Entscheidung, den Vertrag wegen Homosexualität nicht zu verlängern, falle seiner Auffassung nach in den Geltungsbereich der Richtlinie, erklärte der EuGH - abschließend müsse dies für den konkreten Fall aber das polnische Gericht beurteilen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass Diskriminierung vorliegt, könne diese hier nicht gerechtfertigt werden. Die polnische Regelung sei nicht notwendig, um die Vertragsfreiheit zu garantieren.
S.F.Lacroix--CPN