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Onlinehändler müssen nur unter Umständen genau über Herstellergarantie informieren
Internethändler müssen Verbraucher nur dann näher über die Herstellergarantie für ein Produkt informieren, wenn diese im Angebot zentral beworben wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob mit dieser Begründung am Donnerstag ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf. Darin war einem Händler verboten worden, auf die Garantie für ein Taschenmesser hinzuweisen, ohne über deren Umfang und die Verbraucherrechte aufzuklären. (Az. I ZR 241/19)
Mit der BGH-Entscheidung geht ein jahrelanger Rechtsstreit zu Ende. Ein Konkurrent hatte den Händler verklagt, nachdem dieser auf der Onlineplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser angeboten hatte, das er nicht selbst hergestellt hatte. Das Landgericht Bochum wies die Klage im November 2018 ab, das Oberlandesgericht Hamm gab ihr im Berufungsverfahren 2019 aber statt.
Der Händler zog vor den BGH, der die Sache wiederum dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorlegte. Dieser entschied, dass Onlinehändler über die Herstellergarantie informieren müssten - wenn die Garantie zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots sei.
An diese Rechtsauslegung war der BGH gebunden. Zum konkreten Fall stellte er fest, dass der Händler die Herstellergarantie auf seiner Angebotsseite nicht einmal erwähne, sondern sie sich an untergeordneter Stelle finde. Es sei also kein wesentliches Merkmal des Angebots und er habe sich nicht unlauter verhalten. Der BGH stellte das klageabweisende Urteil des Landgericht wieder her.
T.Morelli--CPN