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Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt
Ein Pilot ohne ein eigenes Flugzeug ist einem Urteil zufolge abhängig beschäftigt. Mit der Beförderung von Beschäftigten diene er unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens, für das er arbeite, teilte das hessische Landessozialgericht am Donnerstag in Darmstadt mit. Der Auftraggeber des Manns, ein Wurstunternehmen aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg, unterlag vor Gericht damit der Rentenversicherung. (Az.: L 8 BA 65/21)
Der Pilot war für die Firma an sechs bis sieben Tagen im Monat tätig und wurde mit Tagespauschalen vergütet. Die Deutsche Rentenversicherung stellte eine abhängige Beschäftigung und damit eine Versicherungspflicht fest - zu Recht, wie die Richter in Darmstadt nun urteilten. Demnach unterlag der Pilot dem Weisungsrecht des Unternehmens. Er war unter anderem auch zuständig für ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der Fluggäste.
Der Mann habe kein unternehmerisches Risiko getragen, was als typisches Zeichen für eine Selbstständigkeit gelte. Das Unternehmen habe ihm das Flugzeug kostenlos zur Verfügung gestellt. Daher sei dieser Fall nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug. In beiden Fällen hätten die Beschäftigten kein Mittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu sein.
J.Bondarev--CPN