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Urteil: "Geflügel Salami" darf keinen Schweinespeck enthalten
Wo Geflügel draufsteht, darf auch nur Geflügel drin sein: Die Bezeichnung "Geflügel Salami" ist laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen irreführend, wenn das Produkt auch Schweinespeck enthält. Die Verpackung des beklagten Produkts habe beim Verbraucher den "falschen Eindruck" erweckt, dass es ausschließlich aus Geflügelfleisch bestehe, erklärte das Gericht am Dienstag. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit eine vorinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden. (Az. 9 A 517/20)
Lediglich auf der Rückseite des Produkts war unter der Bezeichnung "Geflügel Salami" in kleinerer Schrift der Hinweis "mit Schweinefleisch" aufgedruckt. Der Hersteller hatte argumentiert, dass es sich bei Schweinespeck nicht um Fleisch, sondern um eine "verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle" handele, die von Verbrauchern als Zutat in einer Salami erwartet werde.
Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und lehnte die Berufung ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.
A.Levy--CPN