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Freie Wahl beim Fernsehen: Karlsruhe prüft Sonderkündigungsrecht für Kabelverträge
Fernsehen in der Mietwohnung ist nicht mehr Teil der Nebenkosten - die Folgen dieser Neuregelung werden nun vom Bundesverfassungsgericht geprüft. Es verhandelte am Dienstag in Karlsruhe über die Beschwerden von drei mittelständischen Telekommunikationsfirmen. Sie stören sich an einem fristlosen Sonderkündigungsrecht für Fernsehverträge, das auf die Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs Ende 2021 folgte. (Az. 1 BvR 1803/22 u.a.)
Bis dahin konnten Vermieter die Kosten für den gemeinsamen Fernsehanschluss in einem Mehrfamilienhaus über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen - unabhängig davon, ob die Mieter den Anschluss tatsächlich nutzten. Das galt jahrzehntelang. Die Regelung hatte ihren Ursprung in den 70er Jahren, wie Gerichtspräsident Stephan Harbarth sagte. Sie sollte "der Entstehung sogenannter 'Satellitenschüssel-Wälder' auf den Dächern von Mietshäusern entgegenwirken".
Der Bundesnetzagentur zufolge ging es vor mehr als 40 Jahren darum, die rasche Verbreitung von Kabelfernsehen mit neuen Sendern und Programmen zu fördern. Mehr als zwölf Millionen Mietverhältnisse betraf das Nebenkostenprivileg nach Gerichtsangaben. Inzwischen hat sich das Angebot aber verändert. Viele Menschen streamen Filme, Shows, Nachrichtensendungen oder Serien nur noch online. Ausgebaut wird vor allem Glasfaser.
Und Mieter können wählen, ob und wie sie fernsehen wollen. Bei der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs galt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2024 - die oft über zehn oder 15 Jahre laufenden Verträge mit Kabelnetzbetreibern durften darum mit Wirkung ab Juli 2024 fristlos gekündigt werden. Vermieter mussten dafür keinen Schadenersatz zahlen.
Bei den drei Telekommunikationsunternehmen, die vor das Verfassungsgericht zogen, gingen viele solcher Kündigungen ein. Sie sitzen in Bayern und Hamburg, versorgen Wohnungen mit Kabel- sowie zum Teil auch mit Satellitenfernsehen und betreiben dazu hausinterne Verteilernetze.
Ihre Anwälte beklagten vor Gericht, dass die "erheblichen" Belastungen der Kündigungen einseitig die Firmen beträfen. Der finanzielle Schaden sei "immens", hieß es. Ein Anwalt verwies darauf, dass die Unternehmen die Fernsehanlagen erst einmal auf eigene Kosten installiert hätten - amortisieren würden sie sich erst bei langen Vertragslaufzeiten.
In der Verhandlung ging es um die Frage, ob die Interessen der Netzbetreiber bei der Neuregelung ausreichend berücksichtigt wurden - und ob es womöglich anstelle des Sonderkündigungsrechts andere Optionen gegeben hätte, beispielsweise abhängig von der Entscheidung der Mieter.
Für das Bundesdigitalministerium verteidigte Ministerialdirektorin Irina Soeffky das Vorgehen unter anderem mit der Wahlfreiheit von Mietern, die EU-rechtlich geboten sei. Durch die teils sehr langen Laufzeiten der Fernsehverträge habe die Gefahr bestanden, dass diese Wahlfreiheit unterminiert werden könnte.
Die schließlich beschlossene Regelung sollte Rechtssicherheit schaffen, wie sie ausführte. Außerdem verwies die Bundesregierung darauf, dass Vermietern ohne das Sonderkündigungsrecht ein wirtschaftliches Risiko auferlegt worden wäre.
Das Gericht muss prüfen, ob Grundrechte wie das Eigentumsrecht oder die Berufsfreiheit verletzt wurden. Wann es darüber entscheidet, steht noch nicht fest. Meist wird das Urteil einige Wochen bis Monate nach der mündlichen Verhandlung verkündet.
H.Meyer--CPN