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Hubig: Kabinett beschließt kommende Woche Gesetz zur Speicherung von IP-Adressen
Die Bundesregierung will kommende Woche ihre Pläne für eine Speicherung von IP-Adressen durch Internetanbieter auf den Weg bringen. Das Bundeskabinett werde dann einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschieden, sagte Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) am Mittwoch bei einer Regierungsbefragung im Bundestag. Nach dem im Dezember veröffentlichten Referentenentwurf sehen die Pläne vor, dass Internetanbieter IP-Adressen künftig für mindestens drei Monate lang speichern müssen.
Damit sollen mit Hilfe des Internets begangene Straftaten besser verfolgt werden können. Dazu gehören etwa die Verbreitung von Kinderpornografie, Drogenhandel, betrügerische Fakeshops oder Hasskriminalität.
IP-Adressen lassen sich am ehesten mit einem Autokennzeichen vergleichen. Beim Einwählen ins Internet bekommt ein PC oder Smartphone von den Zugangsanbietern eine IP-Adresse zugewiesen. Das macht den Anschluss identifizierbar.
Der Gesetzesvorschlag aus dem Bundesjustizministerium vom Dezember sieht vor, dass Internetanbieter die IP-Adressen sowie eine "eindeutige Kennung des Anschlusses", das "Datum und die sekundengenaue Uhrzeit von Beginn und Ende der Zuweisung der öffentlichen Internetprotokoll-Adressen" sowie weitere Daten für mindestens drei Monate speichern müssen.
Für die Abfrage nötig ist ein Anfangsverdacht einer bestimmten Straftat. Eine Beschränkung auf bestimmte Straftaten ist nicht vorgesehen. Das Bundesjustizministerium wollte sich auf Anfrage am Mittwoch nicht dazu äußern, ob im bisherigen Verlauf der Beratung innerhalb der Regierung Änderungen am Referentenentwurf vereinbart worden sind.
Nach dem Gesetzentwurf vom Dezember sollen die Strafverfolgungsbehörden außerdem künftig wieder bei allen Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage machen dürfen. Der Bundesgerichtshof hatte 2024 die Funkzellenabfrage, bei der Telekommunikationsdaten in einem bestimmten Bereich erhoben werden, nur für besonders schwere Straftaten wie Mord oder Totschlag für zulässig erklärt. Nun soll die Funkzellenabfrage zum Beispiel auch wieder für gewerbsmäßigen Betrug möglich werden.
Hubig hatte bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs Kritik von Datenschützern zurückgewiesen. Die Vertraulichkeit der Kommunikation bleibe "strikt gewahrt", die Erstellung von "Bewegungs- und Persönlichkeitsprofilen" sei "ausgeschlossen".
S.F.Lacroix--CPN