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Wellnessmassagen an Sonn- und Feiertagen: Firma siegt vor Gericht gegen Behörde
Angestellte Masseurinnen und Masseure dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge von ihrer Firma auch an Sonn- und Feiertagen für Wellnessmassagen eingesetzt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin nach Angaben vom Montag in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen und dem Berliner Landesamt für Arbeitsschutz um die Auslegung des Arbeitszeitgesetzes. Das Gericht gab einem Eilantrag der Firma statt, eine Beschwerde dagegen ist allerdings noch möglich. (Az. VG 4 L 508/25)
Laut Gericht kann sich das Unternehmen, das mehrere Massagestudios in der Hauptstadt betreibt, bei summarischer Prüfung des Sachverhalts auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand zur Sonn- und Feiertagsarbeit für seine Angestellten berufen. Es kam damit zu einem anderen Ergebnis als das Amt für Arbeitsschutz, dass der Firma 2025 untersagt hatte, durch Beschäftige auch an diesen Tagen Wellnessmassagen vornehmen zu lassen.
"Nicht-medizinische Massagestudios" seien als "Erholungseinrichtungen" im gesetzlichen Sinne einzustufen und daher von den Ausnahmeregelungen des Arbeitszeitgesetzes erfasst, entschied das Gericht. Dies ergebe sich sowohl aus der Wortwahl als auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Massagen dienten "der Steigerung des Wohlbefindens", betonten die Verwaltungsrichter. Auf etwaige weitere Details komme es nicht an.
Das Landesamt hatte die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung demnach unter anderem damit begründet, dass das Gesetz eine Ausnahme nur für "aktive eigene Betätigung der Nutzer" vorsehe - und nicht für passive Inanspruchnahme einer Dienstleistung. Zudem bemängelte das Amt, dass das geplante Massageangebot nur von wenigen Kunden genutzt werde.
Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Es legt zugleich aber zahlreiche Branchen und Bereiche fest, in denen dies ausnahmsweise gestattet ist, sofern die entsprechenden Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Zu diesen gehören "Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen".
M.Mendoza--CPN