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Betriebsratsvorsitzende können allein keine Vereinbarung abschließen
Betriebsratsvorsitzende können nicht allein eine Betriebsvereinbarung abschließen. Eine so zustande gekommene Betriebsvereinbarung ist selbst dann unwirksam, wenn der Betriebsrat den Vorsitzenden hatte gewähren lassen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied (Az: 1 AZR 233/21). Laut Gesetz handele der Betriebsrat immer als "Kollegialorgan".
Der Kläger ist Industriemechaniker in einem Stahlbetrieb im Raum Wuppertal. Der dortige Betriebsratsvorsitzende unterzeichnete 2017 eine Betriebsvereinbarung, die das bisherige Entlohnungssystem durch ein neues ersetzte. Statt früher 3824 Euro erhielt der Industriemechaniker nun nur noch 3624 Euro.
Damit war er nicht einverstanden. Mit seiner Klage machte er geltend, die Betriebsvereinbarung sei unwirksam, weil sie nur vom Betriebsratsvorsitzenden und nicht vom gesamten Betriebsrat bestätigt wurde.
Dem ist das BAG nun gefolgt. Eine Betriebsvereinbarung sei nur dann wirksam, wenn sie – zumindest nachträglich – durch einen Beschluss des Betriebsrats bestätigt wurde.
Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes sei der Betriebsrat ein Kollegialorgan. "Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss." Eine nicht von einem solchen Beschluss gedeckte Erklärung des Vorsitzenden könne daher "keine Rechtswirkungen entfalten".
Hier hatten die Vorinstanzen gemeint, die Betriebsvereinbarung sei jedenfalls nach den Grundsätzen der sogenannten Anscheinsvollmacht wirksam. Das bedeutet hier, dass der Betriebsrat den Vorsitzenden sehend oder fahrlässig habe gewähren lassen und der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, dass der Vorsitzende für das Gesamtgremium handelt.
Doch nach dem Erfurter Urteil ist dies hier nicht anwendbar. Schon nach dem Gesetz habe der Betriebsratsvorsitzende nicht die Befugnis, alleine eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Zudem sei das Prinzip der Anscheinsvollmacht zum Schutz des Vertragspartners gedacht. Eine Betriebsvereinbarung entfalte aber nicht nur bindende Wirkung für den Arbeitgeber als Vertragspartner, sondern für die gesamte Belegschaft des Betriebs.
Damit Arbeitgeber eine Sicherheit haben, können sie vom Betriebsrat eine Kopie des Teils des Sitzungsprotokolls verlangen, aus dem sich die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Betriebsvereinbarung ergibt, entschied das BAG. Im konkreten Fall soll nun das Arbeitsgericht Wuppertal neu über die Lohnforderungen des Industriemechanikers entscheiden.
D.Philippon--CPN