-
Europas digitale Finanzinfrastruktur soll unabhängiger und robuster werden
-
Raiffeisen Bank International muss den geplanten Addiko-Deal neu strukturieren
-
Deutschland sucht beim Digitalgipfel nach eigenen Stärken in der KI
-
Digitales Zeitungsabo für Unternehmen: Vorteile und Buchung von Abendblatt PLUS
-
Microsoft Purview und Securiti AI: Automatisierter Schutz sensibler Daten
-
Webcast zur Virtualisierung: VMware, Proxmox und Cloud-native Strategien
-
Technikfolgenforscher warnt vor digitaler Abhängigkeit und Konzernmacht
-
Kreuzfahrtschiff MV Odyssey wird zum Symbol für Luxus und Ungleichheit
-
Der extreme Reichtum einer kleinen Minderheit wächst weiter
-
Deutschlands Wirtschaft verliert weiter an Gewicht und Einfluss
-
Kubas Westen bereitet sich auf einen herannahenden Wirbelsturm vor
-
Manipulierte Kühlanlagen treffen Supermärkte in mehreren europäischen Ländern
-
OMP erweitert UnisonIQ um Agent Library und Agent Studio: KI-Agenten, die umsetzbare Supply-Chain-Pläne erstellen
Massenentlassungen wegen Renteneintritt von Unternehmer: Betriebsrat darf mitreden
Wenn der Arbeitgeber in den Ruhestand geht und deshalb viele Arbeitsverträge beendet werden sollen, muss der Betriebsrat einbezogen werden. Auch in solchen Fällen gelte die Richtlinie über Massenentlassungen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Es ging um einen Rechtsstreit aus Spanien. (Az. C-196/23)
Dort ging ein Unternehmer in Rente, was zur Folge hatte, dass 54 Angestellte ihre Stellung verloren. Acht von ihnen fochten die Entlassung vor Gericht an. Das spanische Gericht fragte den EuGH, ob die Regelung in Spanien mit europäischem Recht vereinbar sei. In Spanien müssen Arbeitnehmervertreter zwar informiert und angehört werden, wenn Massenentlassungen geplant sind. Wenn der Arbeitgeber in den Ruhestand geht, gilt das aber nicht.
Diese Regelung sei mit EU-Recht nicht vereinbar, erklärte der EuGH nun. Es sei ja gerade das Hauptziel der Richtlinie, dass bei Massenentlassungen Betriebs- oder Personalräte einbezogen und außerdem die Behörden informiert würden. So sollen die Folgen für die Beschäftigten möglichst abgefedert werden. Die Schwelle, nach der Massenentlassungen definiert werden, richtet sich dabei nach der Größe des Betriebs.
Es handle sich um Massenentlassungen, wenn die entsprechende Zahl erreicht sei und die Arbeitsverträge ohne Zustimmung der betroffenen Angestellten gekündigt würden, führte der EuGH aus. Die Richtlinie gelte zwar nicht, wenn der Arbeitgeber sterbe - aber schon, wenn er in Rente gehe. Denn dann könne er noch mit den Arbeitnehmervertretern sprechen, um Kündigungen möglichst zu vermeiden oder zumindest ihre Folgen abzumildern.
A.Mykhailo--CPN