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Gericht: Schwenkbare Überwachungskamera verboten - Nachbar fühlte sich beobachtet
Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt. Das entschied das Amtsgericht im hessischen Gelnhausen nach Angaben des Landgerichts Hanau vom Montag. Auf eine tatsächliche Ausrichtung der Kamera auf ein Nachbargrundstück kommt es demnach nicht erst an. Eine Überwachungskamera sei schon dann unzulässig, wenn diese über Funktionen verfüge, mit der sie auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden könne. (Az. 52 C 76/24)
Der klagende Nachbar verlangte, dass die schwenkbare Kamera so eingerichtet werde, dass sie sein Grundstück nicht erfassen könne. Der Beklagte hielt dem entgegen, seine Kamera sei gar nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet. Hierauf komme es aber rechtlich nicht an, entschied das Amtsgericht.
Unzulässig ist demnach nicht erst die tatsächliche Überwachung, sondern schon ein sogenannter Überwachungsdruck. Bereits die Existenz einer Kamera dürfe bei dem Nachbarn nicht das Gefühl erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden. Dies sei bei einer schwenkbaren Kamera aber der Fall.
Das Gericht berief sich dabei auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Im konkreten Fall sei die Überwachungskamera auch nicht durch ein "angespanntes Nachbarschaftsverhältnis" zu rechtfertigen, hieß es in der Mitteilung weiter. Die bereits im März gefallene Entscheidung ist rechtskräftig.
T.Morelli--CPN