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Nicht ganz gefülltes Waschgel: BGH schützt Verbraucher besser vor Mogelpackungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbraucherinnen und Verbraucher besser gegen "Mogelpackungen" bei Produkten geschützt. Ist die Verpackung gerade mal zu zwei Dritteln gefüllt, ist dies irreführend und daher unzulässig, stellten die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch verkündeten Urteil zu einer Tube Herrenwaschgel von L’Oréal klar. (Az. I ZR 43/23)
Die Kunststofftube mit 100 Millilitern Waschgel war in der Onlinewerbung von L’Oréal auf dem Deckel stehend abgebildet. Der so untere Teil ist transparent und daher der orangefarbene Inhalt sichtbar. Im oberen Teil bis zum Falz ist die Tube silbern eingefärbt und der Inhalt daher nicht sichtbar.
Mit ihrer Klage gegen den Hersteller rügte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die Werbung suggeriere eine auch im undurchsichtigen Teil bis oben gefüllte Tube. Das treffe aber nicht zu. Daher sei die Werbung unlauter und zu unterlassen.
Der BGH gab der Klage nun statt, ging in der Begründung aber darüber noch hinaus. Er entschied, "dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht ('Mogelpackung'), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist". Darin liege eine "spürbare Interessenbeeinträchtigung" der Verbraucher, weil die Verpackung "in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht".
Ausnahmen aus technischen Gründen sind nach dem Karlsruher Urteil zulässig, zudem auch dann, wenn die Verpackung die tatsächliche Füllmenge erkennen lässt. Beides sei hier aber nicht der Fall. Mit der Verpackung selbst sei daher auch die Werbung dafür wettbewerbswidrig, urteilte der BGH. Auf Art und Medium der Werbung komme es dabei nicht an.
D.Goldberg--CPN