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Urteil: Nicht essbare Wursthüllen gehören bei Leberwurst zur Füllmenge
Nicht essbare Wursthüllen sowie die zugehörigen Wurstendenabbinder zum Verschließen der Hüllen gehören bei fertigverpackten Leberwürsten einem Gerichtsurteil zufolge zur Füllmenge. Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen in Münster hob am Freitag eine gegenteilige Entscheidung des Landesbetriebs für Mess- und Eichwesen auf.
Der Landesbetrieb hatte unter Verweis auf die EU-Lebensmittelinformationsverordnung im Jahr 2019 die Etikettierung fertigverpackter Leberwürste eines örtlichen Herstellers beanstandet. In den untersuchten Produkten mit einer angegeben Füllmenge von 130 Gramm waren demnach im Mittel nur 127,4 bis 127,7 Gramm "essbare Wurstmasse" enthalten.
Dem Wursthersteller wurde daraufhin die Vermarktung von Fertigpackungen mit Wurstwaren verboten, bei denen das Gewicht der nicht essbaren Wurstclipse und Wursthüllen nicht von der Füllmenge abgezogen wurde. Dagegen klagte der Hersteller, scheiterte jedoch erstinstanzlich vor dem Münsteraner Verwaltungsgericht. Das Gericht entschied im vergangenen April, dass die Verpackungsbestandteile im vorliegenden Fall nicht zum eigentlichen Erzeugnis gehörten und daher ihr Gewicht abzuziehen sei.
Dies sah das Oberverwaltungsgericht jedoch anders: "Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts", erklärte es. Daran habe auch die seit 2014 geltende Lebensmittelinformationsverordnung nichts geändert.
Die Münsteraner Richter ließen "wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache" Revision zu. Eventuell geht es demnächst also auch beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig um die Wurst.
L.Peeters--CPN