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Vorzeitige Scheidung aus Härtefallgründen: Untreue Ehefrau scheitert vor Gericht
Eine Ehefrau, die aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet und sich deshalb auf eine unzumutbare Härte für ihren Noch-Ehemann beruft, kann sich nicht vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres von diesem scheiden lassen. Das stellte das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken laut Mitteilung vom Montag in einem Streit um Bewilligung von Verfahrenskostenbeihilfe klar. (Az. 2 WF 26/24)
Laut Gesetz könne ein Ehepartner einen Härtefallantrag auf Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nur dann mit Aussicht auf Erfolg stellen, wenn die Gründe "in der Person des anderen Ehegatten" liegen. Eine Berufung "auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten" sei dagegen eben gerade nicht möglich, führte das Gericht in der rheinland-pfälzischen Stadt weiter aus.
Im vorliegenden Fall könnte laut Beschluss vom 7. Februar deshalb eventuell nur ein entsprechender Härtefallantrag des Ehemanns zulässig sein. Grund sei, dass eine "vereinfachte Korrektur der Vaterschaft" nur möglich wäre, wenn ein Scheidungsverfahren vor Geburt eines Kinds anhängig sei. Der Antrag der Ehefrau habe laut geltender Rechtslage keine Erfolgsaussichten.
Entsprechend wies das OLG auch die Beschwerde der Klägerin im Zusammenhang mit der Gewährung einer Verfahrenskostenbeihilfe zwecks Durchsetzung ihrer Forderungen zurück. Mit ihrem Antrag auf Verfahrenskostenbeihilfe war sie zuvor am Amtsgericht Zweibrücken gescheitert, weshalb sie vor das OLG zog.
St.Ch.Baker--CPN