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Betrieb von Windpark darf für Fledermausschutz nachträglich eingeschränkt werden
Naturschutzbehörden dürfen den Betrieb eines Windparks nachträglich einschränken, wenn sich die Sachlage nach der Genehmigung deutlich verändert. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag und wies die Revision eines Windparkbetreibers aus Niedersachsen zurück. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung war 2006 erteilt worden, später wurden im Bereich der Anlagen tote Fledermäuse gefunden. (Az. 7 C 4.22)
Die Region Hannover bestimmte darum, dass die Anlagen zwischen dem 15. April und dem 31. August nachts abgeschaltet werden müssten. So sollten die Fledermäuse geschützt werden. Dagegen zog der Betreiber vor das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das seine Klage aber abwies. Nun scheiterte auch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht.
P.Schmidt--CPN